Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege, 1. Teil

Die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege, 1. Teil

2016 bringt einige Neuerungen im Bereich Gesundheit und Pflege mit sich. So tritt der zweite Teil eines Gesetzes in Kraft, das die Pflege verbessern soll. Um sich vor einer Infektion mit dem lebensgefährlichen Gelbfieber zu schützen, soll in Zukunft eine Impfung ausreichen, um einen lebenslangen Schutz sicherzustellen.

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Diejenigen, die Hartz IV beziehen, sind künftig nicht mehr familienversichert, sondern werden zu eigenständigen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse. Privatversicherte wiederum sollen es einfacher haben, den Versicherungstarif zu wechseln. Zahlreiche Neuerungen betreffen zudem die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

In einem dreiteiligen Beitrag stellen wir die wichtigsten Änderungen 2016 im Bereich Gesundheit und Pflege zusammen. Dabei geht es nun, im 1. Teil, um die gesetzliche Krankenversicherung:

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt auf 1,1 Prozent.

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung setzt sich seit 2015 aus zwei Bestandteilen zusammen. Den Hauptteil macht der Sockelbeitrag aus. Er liegt einheitlich bei 14,6 Prozent. Arbeitnehmer zahlen die Hälfte des Sockelbeitrags, die andere Hälfte übernimmt der Arbeitgeber. Zum Sockelbeitrag kommt der sogenannte Zusatzbeitrag zu.

Den Zusatzbeitrag, den ein Arbeitnehmer alleine trägt, kann jede Krankenkasse individuell festlegen. Je nach wirtschaftlicher Situation der Krankenkasse kann der Zusatzbeitrag deshalb recht unterschiedlich ausfallen. So gibt es Krankenkassen, de gar keinen oder einen Zusatzbeitrag von unter einem Prozent erheben, während andere Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von einem Prozent und mehr berechnen.

Wie hoch die Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen ausfallen, hat der GKV-Spitzenverband in einer Übersicht zusammengefasst.

Die Daten dazu, wie sich die Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung aller Voraussicht nach entwickeln werden, werden ausgewertet und auf dieser Basis wird jedes Jahr der durchschnittliche Zusatzbeitrag ermittelt.

Für das Jahr 2016 wurde dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 1,1 Prozent festgesetzt und damit im Vergleich zum Vorjahr um 0,2 Prozent angehoben. Für gesetzlich Krankenversicherte heißt das, dass sich der durchschnittliche Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 15,7 Prozent (14,6 Prozent Sockelbeitrag und 1,1 Prozent Zusatzbeitrag) beläuft.

Erhebt eine gesetzliche Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie den bestehenden Beitragssatz, muss sie den Versicherten schriftlich darüber informieren. Der Versicherte kann daraufhin von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und die Krankenkasse wechseln.

Übersteigt der Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1 Prozent, muss die Krankenkasse zudem ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Versicherte Mitglied einer kostengünstigeren Krankenkasse werden kann.

 

Die Belastungsgrenze bei Zuzahlungen berücksichtigt höhere Freibeiträge.

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung müssen schon seit 2004 Zuzahlungen leisten, wenn der Arzt ein Rezept ausstellt oder eine therapeutische Behandlung verordnet. Lediglich Kinder und Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind, sind von Zuzahlungen befreit.

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Um die Versicherten nicht übermäßig zu belasten, müssen aber nur Zuzahlungen in Höhe von zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens geleistet werden. Ist der Versicherte chronisch krank, sinkt die Belastungsgrenze auf ein Prozent der Jahresbruttoeinnahmen. Alle Zuzahlungen, die über die Belastungsgrenze hinausgehen, kann sich der Versicherte auf Antrag von seiner Krankenkasse erstatten lassen.

Alternativ kann er auch schon im Laufe des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung beantragen, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist. Für den Rest des Jahres muss er dann keine Zuzahlungen mehr leisten.

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigen die Krankenkassen die Bruttoeinkünfte eines Jahres und ziehen von den Bruttoeinkünften bestimmte Freibeträge für den Ehegatten oder den Lebenspartner und für die im Haushalt lebenden Kinder ab. Diese Freibeträge wurden zum 1. Januar 2016 erhöht. Dabei ist der Freibetrag für den Ehe- oder Lebenspartner auf 5.229 Euro gestiegen. Für jedes Kind werden weitere 7.248 Euro abgezogen.

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Gesetzlich Krankenversicherte müssen künftig höchstens vier Wochen auf einen Termin beim Facharzt warten.

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz gibt vor, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung künftig einen Anspruch darauf haben, zeitnah einen Termin beim Facharzt zu bekommen. Zuständiger Ansprechpartner sind ab dem 23. Januar 2016 Terminservicestellen, die eigens dafür bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eingerichtet werden.

Wendet sich ein Versicherter an eine solche Terminservicestelle, wird ihm innerhalb von einer Woche mitgeteilt, wann er einen Termin beim entsprechenden Facharzt wahrnehmen kann. Dabei ist die Wartezeit auf diesen Termin auf vier Wochen begrenzt. Kann die Terminservicestelle keinen Facharzttermin innerhalb von vier Wochen vermitteln, muss sie dafür sorgen, dass der Versicherte in einem Krankenhaus untersucht werden kann.

Was zunächst erfreulich klingt, hat allerdings zwei Schattenseiten. Der erste Punkt ist, dass nur die Versicherten die neuen Terminservicestellen in Anspruch nehmen können, bei denen eine Untersuchung oder Behandlung dringlich ist. Die Dringlichkeit muss mittels Kennzeichnung auf dem Überweisungsformular durch den überweisenden Arzt bestätigt werden.

Der zweite Minuspunkt ist, dass der Versicherte keine freie Arztwahl hat, wenn er die Terminservicestelle seiner Krankenversicherung darum bittet, ihm einen Facharzttermin zu vermitteln.

Der Versicherte kann nämlich nicht bestimmen, zu welchem Arzt er gerne gehen möchte. Stattdessen wählt die Krankenversicherung den Facharzt aus, der innerhalb der Vier-Wochen-Frist einen Termin frei hat. Der Versicherte kann den vermittelten Termin aber ablehnen, er muss ihn also nicht wahrnehmen. Außerdem kann sich der Versicherte natürlich auch weiterhin selbst um einen Termin bei einem Facharzt seiner Wahl kümmern.

Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf eine Zweitmeinung.

Bei bestimmten Eingriffen haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung seit Jahresbeginn 2016 einen gesetzlichen Anspruch darauf, eine zweite, unabhängige Meinung einzuholen. Dieses Recht soll hauptsächlich für Krankheitsbilder gelten, bei denen das Risiko einer unnötigen Operation gegeben ist.

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Welche Krankheitsbilder hierzu gehören, wird bis zum Jahresende durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmt. Zusätzlich dazu können auch die Krankenkassen in ihren Satzungen Angebote zu einem Zweitmeinungsverfahren etablieren.

Durch das Einholen einer zweiten Meinung von einem unabhängigen Mediziner soll sich für die Versicherten die Gewissheit ergeben, dass Operationen und andere, planbare Eingriffe nur dann durchgeführt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht tatsächlich geboten sind. Laut Gesetz soll der Arzt, der den Eingriff vorschlägt, den Versicherten auf sein Recht, eine Zweitmeinung einzuholen, ausdrücklich hinweisen.

Außerdem muss der Arzt über eine Liste mit möglichen Ärzten, die eine Zweitmeinung abgeben können, informieren. Diese Aufklärung soll spätestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff stattfinden. So soll sichergestellt sein, dass dem Versicherten genug Zeit bleibt, um sich zu überlegen, ob er lieber erst noch eine Zweitmeinung einholen oder den empfohlenen Eingriff ohne zweite Meinung durchführen lassen will.

Die Zweitmeinung wiederum dürfen nur Ärzte und Gutachter abgeben, die den fachlichen Kriterien, die der Gemeinsame Bundesausschuss für die jeweilige Erkrankung definiert hat, gerecht werden.

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Heiner Trautmann, - Pflegedienstleitung, Anita Bokel, - Stationsleiterin, Peter Machinski, Inhaber Agentur für Altenpflege und Haushaltshilfen, Mike Bocholt, Pflege-Qualitätsmangament und Christian Gülcan Inhaber & Gründer Haushaltshilfen-Agentur Senioren-Familienservice und Betreiber dieser Webseite, schreiben hier Wissenswertes, Ratgeber und Tipps zum Thema Pflege, Betreuung, Gesundheitsthemen, Haushaltshilfen und Versorgung. Unsere Inhalte sind in keiner Weise ein Ersatz für professionelle Diagnosen, Beratungen oder Behandlungen durch ausgebildete und anerkannte Ärzte/Ärztinnen.

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