Wichtige Infos zur Ersatzpflege und Verhinderungspflege

Die wichtigsten Infos zur Ersatzpflege und Verhinderungspflege

Wer sich dazu entschließt, die Pflege eines hilfebedürftigen Angehörigen zu übernehmen, sieht sich mit zahlreichen Veränderungen konfrontiert. So spielen nicht nur die emotionale und die mitunter körperliche Belastung eine Rolle, sondern die Pflege geht üblicherweise auch mit teils recht hohen Kosten und jeder Menge Papierkram einher.

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Zudem kommen im Alltag immer wieder Fragen auf, beispielsweise was passiert, wenn die Pflegeperson selbst krank wird, einfach einmal Urlaub braucht oder die Pflege aus anderen Gründen vorübergehend nicht leisten kann. 

Für diesen Fall sieht die Pflegeversicherung die sogenannte Ersatzpflege oder Verhinderungspflege vor und die wichtigsten Infos dazu fasst die folgende Übersicht zusammen:

Wer kann die Ersatzpflege und Verhinderungspflege in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich haben alle Pflegebedürftigen, die in der vergangenen Zeit mindestens sechs Monate lang von einer ehrenamtlichen Pflegeperson zu Hause gepflegt wurden, Anspruch auf eine Ersatzpflege. Diese sogenannte Vorpflegezeit ist aber auch dann erfüllt, wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen nicht alleine, sondern zusätzlich dazu in Zusammenarbeit mit einem professionellen Pflegedienst gepflegt hat. 

Möchte die pflegebedürftige Person während der Ersatzpflege zu Hause bleiben, kann ein Angehöriger, eine andere ehrenamtliche Pflegeperson oder ein professioneller Pflegedienst die häusliche Pflege ersatzweise übernehmen. 

Alternativ kann die pflegebedürftige Person aber auch stationär in einer Einrichtung zur Kurzzeitpflege gepflegt werden, wo sie dann rund um die Uhr von ausgebildetem Personal betreut wird.  

Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse im Zusammenhang mit der Ersatzpflege?

Übernimmt ein Außenstehender ersatzweise die häusliche Pflege, finanziert die Pflegekasse diese Ersatzpflege für eine Dauer von 28 Tagen mit maximal 1.550 Euro pro Jahr. Springt hingegen ein Angehöriger ersten oder zweiten Grades, also beispielsweise ein Kind, ein Elternteil oder ein Enkelkind des Pflegebedürftigen, oder eine Person, die im Haushalt der pflegebedürftigen Person wohnt, als Ersatzkraft ein, bezahlt die Pflegekasse die Ersatzpflege nur in der Höhe, die dem Pflegegeld entspricht. 

Zusätzlich zu diesen Leistungen können allerdings solche Ausgaben geltend gemacht werden, die entstehen, weil die Ersatzkraft die ersatzweise Pflege übernimmt. Bei diesen Ausgaben kann es sich beispielsweise um die Kosten für eine zusätzliche Kinderbetreuung handeln. Die Zusatzkosten, die geltend gemacht werden können, sind auf maximal 1.550 Euro begrenzt. 

Für die Zeit, in der die Pflegekasse die Ersatzpflege finanziert, bezahlt sie kein Pflegegeld.Die Ersatzpflege kommt aber nicht nur dann zum Tragen, wenn die Pflegeperson beispielsweise selbst erkrankt oder verreist, sondern kann auch nur stundenweise beansprucht werden. 

Eine solche Verhinderungspflege kann sich etwa dann als sehr hilfreich erweisen, wenn die pflegebedürftige Person an Krankheiten wie Alzheimer oder Demenz leidet und die Pflegeperson ruhigen Gewissens Angelegenheiten außer Haus erledigen möchte. 

Wird die Verhinderungspflege nicht an aufeinanderfolgenden Tagen in Anspruch genommen und springt die Ersatzkraft für weniger als acht Stunden pro Tag ein, sind die Leistungen der Pflegekasse auf 1.550 Euro begrenzt. Die Begrenzung auf 28 Tage pro Jahr gilt hierbei aber nicht. Zudem wird auch das Pflegegeld weitergezahlt, wenn die Ersatzpflege nur stundenweise in Anspruch genommen wird.  

Was gilt für die stationäre Kurzzeitpflege?

Kann die Pflegeperson die Pflege vorübergehend nicht übernehmen und ist die Betreuung im Rahmen der Ersatzpflege zu Hause nicht möglich, kann die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung zur Kurzzeitpflege auch stationär aufgenommen werden. Der Antrag für diese sogenannte Kurzzeitpflege muss aber unbedingt im Vorfeld bei der Pflegekasse gestellt werden.

Die Pflegekasse finanziert die Kurzzeitpflege nämlich nur dann, wenn diese in einer Einrichtung erfolgt, die von der Pflegekasse ausdrücklich zugelassen ist. Die zuständige Pflegekasse nennt jedoch nicht nur die Betreuungseinrichtungen, die in Frage kommen, sondern kann auch darüber informieren, welche Kosten entstehen werden. Grundsätzlich finanziert die Pflegekasse die Kurzzeitpflege mit maximal 1.550 Euro für eine Dauer von höchstens 28 Tagen pro Jahr. 

Die Höchstgrenze von 1.550 Euro gilt dabei unabhängig von der Pflegestufe, ist also für alle Pflegebedürftigen gleich. Die Betreuungseinrichtungen legen bei ihren Berechnungen für die Kosten der Kurzzeitpflege jedoch die Pflegestufen zugrunde. 

Aus diesem Grund erreicht eine pflegebedürftige Person mit Pflegestufe III den Höchstbetrag auch entsprechend schneller als eine pflegebedürftige Person mit Pflegestufe I oder II. Zudem fällt in der Kurzzeitpflege immer auch ein Eigenanteil an, den die pflegebedürftige Person selbst bezahlen muss. 

Dieser Eigenanteil beinhaltet die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung sowie die sogenannten Investitionskosten. Nur wenn die pflegebedürftige Person finanziell nicht dazu in der Lage ist, den Eigenanteil selbst zu bezahlen, hilft das Sozialamt aus, wobei dann Zusatzkosten infolge von Sonderwünschen wie beispielsweise einem Einzelzimmer nicht berücksichtigt werden können.

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