Überraschungen bei der Zahnarzt-Rechnung vermeiden

Infos und Tipps: Böse Überraschungen bei der Zahnarzt-Rechnung vermeiden 

Ein Besuch beim Zahnarzt kann ganz schon unangenehm sein, und das nicht nur wegen der Behandlung, sondern vor allem auch mit Blick auf den Geldbeutel. Mehrere hundert Euro können da schnell weg sein, wenn etwas umfangreichere Maßnahmen notwendig werden. Bevor der Zahnarzt mit der Behandlung beginnt, muss er jedoch kostenfrei einen sogenannten Heil- und Kostenplan erstellen. 

Anzeige

In diesem Plan steht zum einen der Befund und zum anderen sind die Art, der Umfang und die Kosten für die geplante Versorgung aufgeführt. Der Plan wird dann bei der Krankenkasse eingereicht und erst wenn sie den Plan genehmigt hat, beginnt die Behandlung.

Der Patient sollte sich den Heil- und Kostenplan jedoch genau ansehen und prüfen, welche Kosten voraussichtlich für welche Leistungen anfallen werden, bevor er der zahnärztlichen Behandlung zustimmt. 

Welche Infos und Tipps der Patient außerdem beachten sollte, um böse Überraschungen bei der Zahnarzt-Rechnung zu vermeiden, verrät die folgende Übersicht: 

Der Festzuschuss und die Versorgungsarten

Gesetzliche Krankenkassen beteiligen sich mit dem sogenannten Festzuschuss an den Behandlungskosten. Dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss, kurz G-BA, eine Übersicht mit rund 50 verschiedenen Befunden erstellt und jedem Einzelbefund einen bestimmten Betrag zugeordnet. 

Die Höhe der jeweiligen Beträge wird jährlich angepasst. Je nach Untersuchungsergebnis können der Zahnarzt und die Krankenkasse dann die jeweiligen Befunde auswählen. Der Gesamtbetrag, den die Krankenkasse bezahlt, kann sich deshalb aus den Festzuschüssen für mehrere Befunde zusammensetzen.

Bei einer gesetzlichen Krankenkasse beläuft sich der Festzuschuss auf etwa 50 Prozent der Behandlungskosten. Dabei orientiert sich der Festzuschuss aber nicht an der Kostenhöhe, die tatsächlich anfällt.

Stattdessen entspricht der Zuschuss den Kosten, die eine vergleichbare Behandlung im Rahmen der Regelversorgung durchschnittlich kostet. Deshalb kommt es häufig vor, dass der Festzuschuss mehr als die Hälfte der Gesamtkosten deckt. Bei jedem gesetzlich Versicherten übernimmt die Krankenkasse den identischen Kostenanteil beim gleichen Befund. 

Der Versicherte kann allerdings zwischen drei
verschiedenen Versorgungsarten wählen:

1.       Regelversorgung. 

Für jeden Befund gibt es mit der sogenannten Regelversorgung eine kostengünstige Standardbehandlung. Die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen erfolgt dabei nach dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen, kurz BEMA.

Die Krankenkasse übernimmt bei der Regelversorgung den Kostenanteil, der als Festzuschuss für den jeweiligen Befund vorgesehen ist. Die übrigen Kosten finanziert der Patient als Eigenanteil selbst.  

2.       Gleichartige Versorgung

Möchte der Patient eine Behandlung, die über die Standardversorgung hinausgeht, fällt für ihn ein höherer Eigenanteil an. Die Krankenkasse übernimmt bei der gleichartigen Versorgung den Kostenanteil, der dem Festzuschuss bei der Regelversorgung entspricht.

Den Mehraufwand für die erweiterten Leistungen rechnet der Zahnarzt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte, kurz GOZ, ab. Diese Kosten trägt der Patient zusätzlich zu seinem Eigenanteil selbst.

3.       Andersartige Versorgung. 

Entscheidet sich der Patient gegen die Regelversorgung in der Standardvariante oder in erweiterter Form, sondern wählt er stattdessen eine andersartige Versorgung, erstellt der Zahnarzt die Abrechnung komplett auf Basis der GOZ.

Der Patient kann bei seiner Krankenkasse den anteiligen Festzuschuss beantragen. Alle anderen Kosten muss er jedoch aus eigener Tasche finanzieren.

Infos und Tipps, damit die Zahnarztrechnung bezahlbar bleibt

Steht eine Behandlung beim Zahnarzt an, übernimmt die Krankenkasse exakt die Kosten, die als Festzuschuss für den jeweiligen Befund vorgesehen sind. Für welche Versorgung sich der Patient dann letztendlich entscheidet, spielt dabei keine Rolle. 

Lautet die Diagnose beispielsweise, dass ein kaputter Backenzahn saniert werden muss, finanziert die Krankenkassen also nur den für eine Backenzahnsanierung festgelegten Betrag, egal ob der Patient die Regel-, eine gleichartige oder eine andersartige Versorgung wählt. Alle Kosten, die über den Festzuschuss hinausgehen, muss der Patient selbst finanzieren.

Es gibt aber ein paar Möglichkeiten, um explodierenden Zahnarztkosten entgegenzuwirken: 

Kosten im Vorfeld abklären

Neben den Vorgaben aus der Gebührenordnung haben Zahnärzte bei der Kostenberechnung einen gewissen Spielraum. So können sie je nach voraussichtlichem Aufwand und erwartetem Schwierigkeitsgrad unterschiedliche Steigerungssätze zugrunde legen. Wird ein Faktor veranschlagt, der dem 2,3-fachen Satz oder höher entspricht, muss die Kostenfestlegung schriftlich begründet werden. 

Der Patient sollte sich die geplanten Leistungen, die Gesamtkosten und vor allem seine Eigenanteile ausführlich erklären lassen. Zudem sollte er mit seinem Zahnarzt alle möglichen Behandlungsvarianten durchsprechen.

In vielen Fällen reicht die kostengünstige Regelversorgung völlig aus. Rät der Zahnarzt zu einer Behandlung, die über die Regelversorgung hinausgeht, sollte sich der Patient die Gründe hierfür erklären lassen.

Generell darf die Zahnarztrechnung am Ende übrigens maximal zehn Prozent höher ausfallen als im Kostenvoranschlag angegeben. Stellt der Zahnarzt während der Behandlung fest, dass die Schäden größer sind und die geplante Behandlung geändert oder erweitert werden muss, muss er den Patienten darauf hinweisen.

Außerdem muss er einen neuen Kosten- und Heilplan erstellen und diesen bei der Krankenkasse einreichen. Der Patient kann dann entscheiden, ob die Behandlung durchgeführt werden soll oder ob nicht. 

Eine zweite Meinung einholen.

Auch wenn der eigene Zahnarzt in aller Regel der richtige Ansprechpartner für die Behandlung ist und bleibt, ist es durchaus ratsam, eine Zweitmeinung einzuholen. Dazu kann der Patient einen anderen Zahnarzt aufsuchen und sich von ihm einen Kosten- und Heilplan erstellen lassen.

Der Patient kann aber auch einen anderen Zahnarzt um die Beurteilung des vorliegenden Heil- und Kostenplans samt Befunden, beabsichtigter Behandlung und Kostenvoranschlag seines Zahnarztes bitten. Eine andere Möglichkeit ergibt sich durch das Internet.

Unter dem Suchbegriff Zahnauktionen finden sich Plattformen, über die Preise und Leistungen vergleichen werden können. 

Der Patient legt dazu in einer der Kontaktbörsen seinen Heil- und Kostenplan vor. Registrierte Zahnärzte können diesen dann prüfen, beurteilen und auch ihre eigenen Angebote dazu abgeben. Eine Zweitmeinung kann sich der Patient außerdem in den Beratungsstellen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder oft auch direkt bei seiner Krankenkasse einholen.

 

Die Bonusregelung nutzen

Hat der Patient regelmäßig Kontrollen beim Zahnarzt durchführen lassen, belohnen die gesetzlichen Kassen dies mit einem Bonus. Dieser Bonus besteht darin, dass die Krankenkassen höhere Festzuschüsse übernehmen.  

Die Härtefallregelung in Anspruch nehmen.

Ein Patient, der über ein nur geringes Einkommen verfügt, kann die sogenannte Härtefallregelung in Anspruch nehmen. Maßgeblich hierfür ist das monatliche Bruttoeinkommen, das der Patient erzielt. Im Jahre 2013 liegt die Höchstgrenze bei 1.078 Euro.

Lebt der Patient mit seinem Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt, erhöht sich die Grenze auf 1.482,25 Euro, für jedes Kind kommen weitere 269,50 Euro hinzu. Findet die Härtefallregelung Anwendung, verdoppelt die Krankenkasse den Festzuschuss. 

Kann der Patient belegen, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den verbliebenen Eigenanteil zu bezahlen, übernimmt die Krankenkasse die gesamten Kosten. Allerdings gilt dies nur für die Regelversorgung. Entscheidet sich der Patient für eine Behandlung, die über die Standardvariante hinausgeht, steuert die Krankenkasse nur den doppelten Festzuschuss bei. 

Die übrigen Kosten muss der Patient dann selbst bezahlen. Neben der eigentlichen Härtefallregelung gibt es noch die sogenannte gleitende Härtefallregelung. Sie kommt zum Tragen, wenn die Kosten über der zumutbaren Belastung liegen.

Um die zumutbare Belastung zu ermitteln, wird die Einkommensgrenze für die Härtefallregelung vom monatlichen Bruttoeinkommen abgezogen. 

Die Differenz wird dann mit 3 multipliziert. Übersteigt die tatsächliche Belastung die zumutbare Belastung, erhöht die Krankenkasse ihren Zuschuss um den Differenzbetrag.

Hierzu ein Beispiel:

·         Ein alleinstehender Versicherter verdient monatlich 1.200 Euro. Die Gesamtkosten für seine zahnärztliche Behandlung belaufen sich auf 800 Euro. Die Krankenkasse beteiligt sich mit einem Festzuschuss von 350 Euro daran.

·         Die Einkommensgrenze bei der Härtefallregelung für Alleinstehende liegt bei 1.078 Euro.

·         Die zumutbare Belastung für diesen Patienten beträgt 366 Euro (1.200 Euro – 1.078 Euro = 122 Euro; 122 Euro x 3 = 366 Euro)

·         Die tatsächliche Belastung beträgt 450 Euro (800 Euro – 350 Euro = 450 Euro).Die tatsächliche Belastung übersteigt die zumutbare Belastung somit um 84 Euro (450 Euro – 366 Euro). Die Krankenkasse erhöht ihren Zuschuss deshalb um die 84 Euro auf 434 Euro.

Mehr Tipps, Anleitungen und Informationen zur Pflege & Hilfe:

Thema: Überraschungen bei der Zahnarzt-Rechnung vermeiden

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


pflege99

Autoren Profil:
FB/Twitter
Letzte Artikel von Autoren Profil: (Alle anzeigen)

Kommentar verfassen