Fragen und Antworten zur ärztlichen Schweigepflicht

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur ärztlichen Schweigepflicht 

Die ärztliche Schweigepflicht ist ein Ausdruck, den vermutlich jeder schon einmal gehört hat. Daher wissen die meisten auch, dass ein Arzt ihm bekannte Informationen über einen Patienten nicht einfach so ausplaudern darf.  Einerseits wissen dies viele zu schätzen, denn kaum jemand dürfte es gut finden, wenn jeder wüsste, wann, weshalb und wie oft ein Patient bei welchem Arzt war.

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Zudem ist der Datenschutz und vor allem die Verwendung der eigenen Daten ein heiß diskutiertes Thema und es gibt keinen Grund, weshalb dieses Thema beim Arzt-Patienten-Verhältnis keine Rolle spielen sollte. 

Andererseits kann es manchmal ärgerlich sein und mitunter etwas übertrieben erscheinen, wenn ein Arzt auf seine Schweigepflicht verweist und die Auskunft verweigert, beispielsweise wenn es um die Untersuchungsergebnisse des Ehepartners geht.

Aber welche Regelungen gibt es eigentlich konkret? 

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten
zur ärztlichen Schweigepflicht in der Übersicht:

Was sind die Grundlagen der ärztlichen Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht leitet sich im Wesentlichen aus drei Sachverhalten ab:

1.      

Artikel 1 des Grundgesetzes schützt die Würde des Menschen, während Artikel 2 die freie Entfaltung der Persönlichkeit, zu der auch der Schutz der Privatsphäre gehört, garantiert. Das Bundesverfassungsgericht leitet in seiner Rechtsprechung daraus ab, dass von einem Arzt Stillschweigen über das, was er während der Behandlung erfährt, verlangt werden kann.

2.      

Nach § 9 der Muster-Berufsordnung der Ärzte ist ein Arzt dazu verpflichtet, Stillschweigen über alle Dinge zu bewahren, über die er im Rahmen der Berufsausübung Kenntnis erlangt. Diese Verpflichtung gilt neben Gesprächen und eigenen Untersuchungsergebnissen auch für Unterlagen, Röntgenbilder und Ähnliches. Zudem besteht die Schweigepflicht über den Tod des Patienten hinaus.

3.      

Die ärztliche Schweigepflicht ergibt sich als vertragliche Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag.  

Für wen gilt die ärztliche Schweigepflicht?

Zunächst einmal unterliegen alle Ärzte inklusive Assistenzärzten und Ärzten im Praktikum der ärztlichen Schweigepflicht. Darüber hinaus gilt die Schweigepflicht für Hilfspersonal der Ärzte, also beispielsweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, Sprechstundenhilfen, medizinisch-technische Assistenten oder Azubis in der Arztpraxis.

Das Verwaltungspersonal in Krankenhäusern und Kliniken unterliegt im Zusammenhang mit Patienteninformationen ebenfalls der Schweigepflicht. 

Worauf bezieht sich die ärztliche Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht umfasst zunächst einmal alle Informationen, die mit dem Gesundheitszustand des Patienten zusammenhängen. Neben medizinischen Angelegenheiten fallen aber auch berufliche, private und alle weiteren Informationen, die der Arzt im Zuge der Behandlung erfährt, unter die Schweigepflicht.

Alle diese Informationen müssen der Arzt und sein Personal für sich behalten, sie dürfen sie also auch nicht an den Ehepartner, Angehörige oder den Arbeitgeber weitergeben. 

Erkrankungen hängen oft mit Problemen in anderen Bereichen zusammen. So können etwa Stress am Arbeitsplatz, familiäre Probleme oder Geldsorgen der Auslöser für eine Erkrankung sein, den Patienten zusätzlich belasten oder weitere Krankheitsbilder mit sich bringen. 

Häufig handelt es sich bei solchen Sachverhalten um sogenannte Drittgeheimnisse. Drittgeheimnisse können andere Personen als den Patienten betreffen, beispielsweise seinen Ehepartner oder seinen Arbeitgeber, unterliegen aber ebenfalls der ärztlichen Schweigepflicht.

Was ist, wenn der Arzt seine Schweigepflicht verletzt?

§ 203 des Strafgesetzbuches sieht vor, dass die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht mit einer Geldstrafe oder mit einer bis zu einjährigen Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Hat der Arzt Informationen mit der Absicht, sich finanziell zu bereichern, weitergegeben, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Dies gilt auch dann, wenn der Patient zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben ist. Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht kann jedoch nur dann verfolgt werden, wenn der Betroffene oder seine Erben einen entsprechenden Antrag stellen.

Damit ein Arzt nicht gezwungen werden kann, gegen die ärztliche Schweigepflicht zu verstoßen, erhält er vor Gericht gemäß der Straf- und der Zivilprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Hebammen und deren Hilfspersonal müssen vor Gericht somit keine Aussagen zu vertraulichen Informationen über den Patienten machen.

Allerdings kann sich der Arzt nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn ihn der Patient zuvor von der Schweigepflicht entbunden hat. Außerdem gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht, wenn bestimmte, besonders schwere Straftaten aufgeklärt werden sollen. Zu diesen Straftaten gehören unter anderem Friedens- und Landesverrat, Geldwäsche sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. 

Gilt die Schweigepflicht auch für Ärzte untereinander?

Grundsätzlich darf sich ein Arzt zwar mit seinen Kollegen austauschen, allerdings muss er die Krankengeschichten so schildern, dass keine Rückschlüsse auf die Identität des Patienten möglich sind. Etwas anderes gilt, wenn der Patient zustimmt, dass ein weiterer Arzt bei der Behandlung hinzugezogen wird. 

In diesem Fall entbindet der Patient den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht und gestattet ihm, die relevanten Informationen zum Patienten und seiner Krankengeschichte an den zweiten Arzt weiterzuleiten, damit dieser einen Befund erstellen und die Weiterbehandlung einleiten kann. 

Wechselt ein Patient den Arzt, wird ebenfalls voraussetzt, dass er mit der Weitergabe seiner Krankenakte an den neuen Arzt einverstanden ist. Übergibt der Arzt hingegen seine Praxis an einen Kollegen, muss der Patient zuvor gefragt werden, ob er die Übergabe seiner Patientenakte erlaubt.   

Welche Ausnahmen gibt es bei der ärztlichen Schweigepflicht?

Es gibt ein paar Szenarien, bei denen ein Arzt die Schweigepflicht nicht oder nur eingeschränkt beachten muss:

·         Tod des Patienten

Der Patient ist derjenige, der darüber entscheidet, wie lange die Schweigepflicht besteht. Hat er sich nicht dazu geäußert, endet die Schweigepflicht nicht mit seinem Tod, sondern bleibt auch darüber hinaus bestehen.

An Erben kann der Arzt jedoch trotzdem Informationen weitergeben, wenn die Angehörigen ein Interesse haben, das höher zu bewerten ist. Geht es beispielsweise um die Auszahlung einer Lebensversicherung, kann der Arzt unterstellen, dass der Verstorbene der Aufhebung der Schweigepflicht zugestimmt hätte. 

·         Entbindung von der Schweigepflicht. 

Der Patient kann seinen Arzt jederzeit von der Schweigepflicht entbinden. Das bedeutet, er willigt ein, dass der Arzt bestimmte Informationen an Dritte weitergeben darf.

Ohne vorliegende Entbindung von der Schweigepflicht darf der Arzt Dritte nur dann informieren, wenn der Arzt eine Einwilligung unterstellen kann, beispielsweise bei einem bewusstlosen Patienten nach einem Unfall, oder wenn eine besondere Notsituation vorliegt.

·         Besondere Aufgaben. 

Einige Ärzte sind dazu verpflichtet, Patienteninformationen weiterzugeben, denn ihre Untersuchung dient gerade diesem Zweck. Allerdings ist der Patient darüber auch informiert. Beispiele hierfür sind Untersuchungen durch Betriebsärzte, Amtsärzte, sozialmedizinische Dienste oder medizinische Sachverständige vor Gericht.

Die Aufhebung der Schweigepflicht gilt aber auch bei diesen Untersuchungen nur für die Sachverhalte, die im Zusammenhang mit der Aufgabe von Bedeutung sind. 

·         Meldepflicht. 

Bei einigen Krankheiten besteht eine Meldepflicht. Stellt der Arzt eine dieser Erkrankungen fest, ist er also verpflichtet, dies der zuständigen Stelle zu melden. Je nach Erkrankung werden dabei entweder nur das Auftreten der Krankheit oder das Auftreten und die Identität des Patienten gemeldet. 

·         Höhere Rechtsgüter. 

Es kann vorkommen, dass Rechtsgüter anderer Personen höher gewertet werden als das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz. Ist dies der Fall, kann der Arzt die gefährdeten Personen oder Stellen informieren. Ist ein Patient beispielsweise Busfahrer und drogenabhängig, hat der Arzt das Recht, dem Busunternehmen entsprechend Mitteilung zu machen. Verpflichtet dazu ist der Arzt allerdings nicht.

Ausbleibende Zahlung. 

Bezahlt ein Patient seine Arztrechnung nicht, muss der Arzt Klage einreichen. Als Beweis dafür, dass er die Behandlung tatsächlich durchgeführt hat und seine Forderung somit berechtigt ist, bleibt ihm nichts anderes übrig, als die Krankenakte vorzulegen oder andere Informationen weiterzugeben. Die Schweigepflicht muss er dabei dann nicht berücksichtigen.

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