Die wichtigsten Infos zur Familien-Pflegezeit

Die wichtigsten Infos zur Familien-Pflegezeit

Seit Jahresbeginn 2012 können Arbeitnehmer in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber die sogenannte Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, um einen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Während der Pflegephase reduziert der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit um eine bestimmte Anzahl an Stunden, Lohn oder Gehalt verringern sich jedoch nur um die Hälfte der reduzierten Stundenzahl.

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Ist die Pflegephase beendet, erhöht sich die Arbeitszeit wieder auf die ursprüngliche Stundenzahl. Das Entgelt bleibt aber so lange weiterhin reduziert, bis der Vorschuss, den der Arbeitgeber während der Pflegephase bezahlt hat, wieder ausgeglichen ist. 

Was sich nun aber genau hinter der Familienpflegezeit verbirgt, wie sie abläuft und wer sie überhaupt in Anspruch nehmen kann, erklärt die folgende Übersicht mit den wichtigsten Infos zur Familien-Pflegezeit: 

Für wen kommt die Familienpflegezeit in Frage?

Die Familienpflegezeit können Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, wenn sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass bei dem zu pflegenden Angehörigen mindestens die Pflegestufe 1 festgestellt wurde. Möchte der Arbeitnehmer die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, obwohl noch keine Pflegestufe festgestellt wurde, muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. 

Innerhalb von zwei Wochen muss der Medizinische Dienst der Krankenversicherung daraufhin eine Begutachtung durchführen und den Antragssteller unverzüglich über das Ergebnis informieren. Die Möglichkeit, die Familienpflegezeit zu nutzen, ist nicht an eine bestimmte Betriebsgröße gebunden. 

Arbeitnehmer haben aber keinen Rechtsanspruch darauf, sondern müssen sich, ähnlich wie bei der Altersteilzeit auch, mit ihrem Arbeitgeber verständigen.  

Wie lange dauert die Familien-Pflegezeit?

Die Familienpflegezeit setzt sich aus zwei Phasen zusammen. Die erste Phase ist die Pflegephase, während der der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit reduziert. Diese Phase darf maximal zwei Jahre lang dauern. Im Anschluss an die Pflegephase folgt mit der Nachpflegephase die zweite Phase.

Während der Nachpflegephase erhöht der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit wieder, um so sein Arbeitszeit- und Entgeltkonto auszugleichen. Die Nachpflegephase dauert genauso lange wie die Pflegephase, maximal also zwei Jahre. Ist die Nachpflegephase komplett abgeschlossen, kann sich der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers eine weitere Familienpflegezeit für dieselbe pflegebedürftige Person nehmen.  

Wie sind Arbeitzeit und Entgelt während der Familien-Pflegezeit geregelt?

Während der Pflegephase kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit in Absprache mit seinem Arbeitgeber verringern, die Arbeitszeit muss aber weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche betragen. Das monatliche Entgelt reduziert sich allerdings nur um die Hälfte der gekürzten Stunden, die andere Hälfte wird nach wie vor vergütet. 

Dieser Vorschuss des Arbeitgebers wird in der Nachpflegephase dann über das Entgelt wieder ausgeglichen, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung kann der Ausgleich aber auch über die Arbeitszeit erfolgen. Wie der Ausgleich stattfinden soll, kann der Arbeitnehmer entscheiden. 

Erläutert an einem Beispiel gestaltet sich der Lohn- und Arbeitszeitausgleich wie folgt: 

Die Arbeitszeit beträgt 30 Stunden pro Woche. Der Arbeitnehmer vereinbart nun mit seinem Arbeitgeber, eine 24monatige Familien-Pflegezeit in Anspruch zu nehmen und dabei seine Arbeitszeit um 10 Stunden zu reduzieren. In den kommenden zwei Jahren arbeitet der Arbeitnehmer damit nur 20 Stunden pro Woche.

Sein Arbeitgeber bezahlt ihm aber zusätzlich zu der Vergütung für die 20 Arbeitsstunden auch die Hälfte der reduzierten Arbeitszeit. Dadurch erhält der Arbeitnehmer zwei Jahre lang Lohn oder Gehalt für 25 Wochenarbeitsstunden.

Ist die Pflegephase beendet, kann der Arbeitnehmer wählen, ob der Ausgleich in der Nachpflegephase über das Entgelt oder die Arbeitszeit erfolgen soll. Entscheidet er sich für einen Ausgleich über das Entgelt, arbeitet er wie vor der Pflegephase wieder 30 Stunden pro Woche, vergütet werden aber 24 Monate lang weiterhin nur 25 Wochenarbeitsstunden. Wählt er den Ausgleich über die Arbeitszeit, erhält er in der Nachpflegephase sein ursprüngliches Entgelt für 30 Wochenstunden, arbeitet aber 35 Stunden pro Woche. 

Was geschieht, wenn der pflegebedürftige Angehörige stirbt oder stationär untergebracht werden muss? 

Sind die Bedingungen für die Familienpflegezeit nicht mehr erfüllt, wird auch keine Familienpflegezeit mehr gewährt. Stirbt der pflegebedürftige Angehörige oder wird der Umzug in ein Heim erforderlich, ist die Familienpflegezeit mit Ablauf des Folgemonats nach dem Tod oder dem Umzug beendet. Der Arbeitnehmer ist dabei verpflichtet, seinem Arbeitgeber die veränderte Situation sofort mitzuteilen.  

Was ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichten in der Nachpflegephase nicht gerecht werden kann? 

Während der Pflegephase bezahlt der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt für mehr Arbeitsstunden, als der Arbeitnehmer leistet. Da dies ein finanzielles Risiko für den Arbeitgeber bedeutet, muss vor Beginn der Familienpflegezeit eine Familienpflegezeitversicherung abgeschlossen werden.

Diese schützt den Arbeitgeber vor einem Verlust, falls der Arbeitnehmer während der Nachpflegephase beispielsweise berufsunfähig wird oder verstirbt. Diese Versicherung kann der Arbeitgeber abschließen, er kann die Versicherungspflicht aber auch auf den Arbeitnehmer übertragen. 

Leistet der Arbeitnehmer in der Nachpflegezeit nicht die vereinbarte Arbeitszeit oder kündigt er das Beschäftigungsverhältnis, muss er das Entgelt, das ihm sein Arbeitgeber während der Pflegephase im voraus bezahlt hat, zurückzahlen. Der Arbeitgeber darf für die Dauer der Familienpflegezeit prinzipiell keine Kündigung aussprechen. Kommt es doch zu einer Kündigung, beispielsweise aus betrieblichen Gründen, erlöschen die Pflichten aus der Nachpflegephase und der Arbeitnehmer muss keine Rückzahlung leisten. 

Welche Punkte müssen vor Beginn der Familien-Pflegezeit geklärt sein?

Der erste und wichtigste Punkt, der geklärt ein muss, ist, ob der Arbeitgeber mit der Familienpflegezeit einverstanden ist. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Einigung erzielt, muss festgelegt werden, wie lange die Pflege- und die Nachpflegephase dauern sollen, um wie viele Stunden die Arbeitszeit gekürzt wird, in welcher Form der Ausgleich in der Nachpflegephase erfolgen soll und ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer die Familienpflegezeitversicherung abschließt. 

Alle vereinbarten Punkte müssen in einem Vertrag schriftlich fixiert werden, wobei in der Vereinbarung auch Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus des Pflegebedürftigen angegeben sein müssen. 

Der Arbeitnehmer muss darüber hinaus den Bescheid der Pflegekasse vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Angehörige im Sinne der Pflegeversicherung pflegedürftig ist und welche Pflegestufe festgestellt wurde.

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