Barrierefreies Wohnen – Was Mieter beachten müssen

Barrierefreies Wohnen – Was Mieter beachten müssen 

Wenn diejenigen, die heute 50 Jahre alt und älter sind, zwischen einem altersgerechten Umbau ihrer Wohnung und einem Umzug in eine andere Wohnung wählen müssten, würde sich Umfragen zufolge rund die Hälfte für den Umbau entscheiden.

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Ebenso möchten viele Senioren ihr zu Hause und ihr gewohntes Umfeld möglichst nicht aufgeben, selbst wenn die Gesundheit nicht mehr so richtig mitspielt und die Beweglichkeit eingeschränkt ist.

Aber ein alters- oder behindertengerechter Umbau der Wohnung ist teuer und setzt außerdem die Zustimmung des Vermieters voraus.

Was Mieter beachten müssen und welche Möglichkeiten sie haben, wenn sie ihre Wohnung alters- und behindertengerecht umbauen möchten, erklärt die folgende Übersicht: 

Barrierefreies Wohnen – das Recht auf einen Umbau

Ob die Türschwellen gesenkt, eine Rampe eingebaut, ein Treppenlift installiert oder die Badewanne gegen eine Sitzdusche ausgetauscht werden sollen:

Für alle diese Umbaumaßnahmen braucht der Mieter die Zustimmung seines Vermieters. 

Dabei hat der Mieter grundsätzlich das Recht, seine Wohnung so umzubauen, dass er sie trotz alters- oder krankheitsbedingter Einschränkungen nutzen kann. Dieses Recht ergibt sich aus § 554a BGB. Demnach kann der Mieter von seinem Vermieter verlangen, dass dieser baulichen Veränderungen zustimmt, wenn die Umbaumaßnahmen im Interesse des Mieters und für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung notwendig sind. 

Gleiches gilt für den Zugang zu der Wohnung. In welchem Umfang bauliche Veränderungen erforderlich sind, hängt zum einen von den körperlichen Beeinträchtigungen des Mieters und zum anderen von den Gegebenheiten in der Wohnung ab. Grundsätzlich muss der Mieter aber immer die Erlaubnis des Vermieters einholen. 

Ratsam ist deshalb, sich möglichst früh mit dem Vermieter abzusprechen, denn der Umbau kann erst beginnen, wenn der Vermieter sein Einverständnis erklärt hat. § 554a BGB besagt jedoch nicht nur, dass der Mieter die Zustimmung des Vermieters verlangen kann.

Stattdessen ist dort ebenfalls festgelegt, dass der Vermieter seine Zustimmung auch verweigern darf. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Interesse des Vermieters daran, dass die Wohnung oder das Gebäude in unverändertem Zustand erhalten bleibt, größer ist als das Interesse des Mieters an einem alters- oder behindertengerechten Umbau. 

Neben seinen eigenen Interessen muss der Vermieter außerdem die berechtigten Interessen der anderen Mieter berücksichtigen. Würde beispielsweise der Einbau einer Rampe oder eines Treppenliftes dazu führen, dass das Treppenhaus sehr eng wird und die Bewohner der oberen Etagen kaum noch eine Chance haben, ihre Wohnungen zu erreichen, muss der Vermieter dem Einbau nicht zustimmen.

Ist der Vermieter mit baulichen Veränderungen einverstanden, kann er den Mieter dazu verpflichten, die Umbaumaßnahmen bei einem Auszug wieder rückgängig zu machen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Auch das ist in § 554a BGB festgelegt. 

Barrierefreies Wohnen – die Absprachen mit dem Vermieter

Generell ist der Mieter gut beraten, wenn er frühzeitig das Gespräch mit seinem Vermieter sucht. Zum einen braucht der Mieter ohnehin die Zustimmung des Vermieters, wenn er bauliche Veränderungen in der Wohnung vornehmen möchte.

Zum anderen kann er mit dem Vermieter verschiedene Vereinbarungen treffen. So mancher Vermieter ist bereit, den Umbau mit finanziellen Mitteln zu unterstützen. Schließlich sind alters- und barrierefreie Wohnungen nicht allzu häufig auf dem Wohnungsmarkt zu finden.

Dementsprechend groß ist schon jetzt die Nachfrage und in den kommenden Jahren und Jahrzehnten wird sie sicher noch steigen. Deshalb wird der Vermieter eine barrierefrei ausgestattete Wohnung sicher gut vermieten können, wenn der jetzige Mieter nicht mehr darin wohnt.

Beteiligt sich der Vermieter nicht an den Umbaukosten, kann der Mieter möglicherweise vereinbaren, dass er bei künftigen Mieterhöhungen außen vor bleibt. 

So hat der Mieter die Sicherheit, dass er sich seine altersgerecht umgebaute Wohnung auch in hohem Alter noch leisten kann. Zudem sollte der Mieter mit seinem Vermieter vereinbaren, dass bei einem möglichen Auszug keine Rückbauarbeiten durchgeführt werden müssen.

Alle diese Absprachen sollten der Mieter und der Vermieter zusammen mit den vereinbarten Umbauten in einer schriftlichen Modernisierungsvereinbarung festhalten. So sind beide auf der sicheren Seite. 

Barrierefreies Wohnen – die Finanzierung des Umbaus

Selbst wenn der Mieter etwas Geld auf der hohen Kante hat und der Vermieter einen Teil der Kosten übernimmt, reichen die Mittel oft nicht aus, um damit den gesamten Umbau zu finanzieren.

Der alters- oder behindertengerechte Umbau einer Wohnung kann nämlich ordentliche Summe verschlingen. Der Mieter ist jedoch nicht ganz auf sich alleine gestellt, denn es gibt mehrere Stellen, an die er sich wenden kann. Mögliche Ansprechpartner können die landeseigenen Förderbanken und die KfW-Bank sein. Sie bieten verschiedene Förderprogramme an. 

Ist der Mieter einer Pflegestufe zugeordnet, kann er bei seiner Pflegekasse einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom Umfang der Umbauarbeiten und den finanziellen Verhältnissen des Mieters ab.

Auch die gesetzliche Krankenversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung sehen Leistungen bei einem behindertengerechten Umbau der Wohnung vor. Darüber hinaus können die Arbeitsagentur oder das Sozialamt finanziell unter die Arme greifen, wenn der Mieter arbeitslos ist oder nur begrenzte Mittel zur Verfügung hat. 

Wichtig ist aber, dass der Mieter die Fördermittel beantragt, bevor er mit dem Umbau beginnt. Wenn die Baumaßnahmen bereits begonnen haben oder gar schon abgeschlossen sind, können keine Fördergelder mehr bewilligt werden.

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