Änderungen Gesundheit und Pflege in 2013

Die wichtigsten Änderungen im Bereich Gesundheit und Pflege in 2013  

Neben dem Wegfall der Praxisgebühr, einem neuen Gesetz zu Patientenrechten und der Verpflichtung für Vermieter, Trinkwasser auf Legionellen untersuchen zu lassen, bringt vor allem eine Reform der Pflegeversicherung einige Neuerungen mit sich. 

Anzeige

Hier die wichtigsten Änderungen im Bereich
Gesundheit und Pflege in 2013 im Überblick:
 

Die Praxisgebühr fällt weg.

Bislang mussten Patienten beim Besuch von Arzt und Zahnarzt die sogenannte Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro pro Quartal bezahlen. Im vergangenen Jahr hat der Bundestag einstimmig beschlossen, diese Praxisgebühr ersatzlos zu streichen. Seit dem 01. Januar 2013 ist die vierteljährliche Zuzahlung nun wieder abgeschafft.  

Ein neues Patientenrechtegesetz tritt in Kraft.

Derzeit regeln mehrere Gesetze die Rechte von Patienten und zusätzlich dazu können sich Patienten auf verschiedene Gerichtsurteile berufen. Ab dem Frühjahr 2013 wird es mit dem Patientenrechtegesetz nun erstmalig ein Gesetz geben, das die Rechte von Patienten bündelt.

Dieses neue Gesetz regelt unter anderem das Behandlungs- und Arzthaftungsrecht, beispielsweise wenn es um die Information und Aufklärung durch den Arzt, das Recht auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen oder um die Rechte bei der Inanspruchnahme von individuellen Gesundheitsleistungen, die privat bezahlt werden müssen, geht.  

Vermieter müssen das Trinkwasser im Haus auf Legionellen überprüfen lassen.

Die Novelle der Trinkwasserverordnung sieht vor, dass Vermieter ihre Anlagen zur Warmwasserversorgung überprüfen lassen müssen, um festzustellen, ob gefährliche Legionellen im Trinkwasser enthalten sind. Die erste Untersuchung muss bis spätestens zum 31. Dezember 2013 erfolgen, danach müssen alle drei Jahre Folgeuntersuchungen durchgeführt werden. 

Bei Legionellen handelt es sich um Bakterien, die in kleinen Mengen im Grundwasser vorhanden sind und von hier aus ihren Weg in die Trinkwasseranlage finden können. Wasser, das Legionellen enthält, kann schwere Infektionen auslösen. Vorgeschrieben sind die Prüfungen für alle Gebäude, die mit einem zentralen Warmwasserspeicher mit mindestens 400 Litern Inhalt ausgestattet sind.

Außerdem sind die Untersuchungen Pflicht, wenn in den Leitungen zwischen dem Wassererwärmer und der Verbrauchsstelle mehr als drei Liter Wasser enthalten sind. Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Pflicht allerdings ausgenommen. Für die Prüfung müssen Vermieter ein Labor beauftragen, das die mikrobiologische Belastung des Trinkwassers im Haus ermittelt. 

Die Pflegeversicherung wird reformiert.

Gleich mehrere Veränderungen bringt eine Reform der Pflegeversicherung mit sich: 

Demenzkranke können mehr Leistungen in Anspruch nehmen.

Demenzkranke und andere Personen, deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist und die bislang in die sogenannte Pflegestufe 0 eingeordnet waren, können seit dem 01. Januar 2013 erstmals reguläre Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. 

So stehen ihnen ein monatliches Pflegegeld von 120 Euro, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus diesen beiden zu. Außerdem können sie, wie alle anderen Pflegebedürftigen auch, bis zu 1.550 Euro jährlich für eine Verhinderungspflege bekommen, wenn ihre Pflegeperson ausfällt. Daneben können Demenzkranke künftig einen Zuschuss von 2.557 Euro für die Anpassung der Wohnung beantragen. 

Demenzkranke, denen bereits eine Pflegestufe zuerkannt wurde, erhalten ab Januar Zuschläge zum Pflegegeld und zu den Pflegesachleistungen. Allerdings müssen hierfür die Pflegekassen kontaktiert und die zusätzlichen Leistungen eingefordert werden. 

Ambulante Pflegedienste dürfen mehr Leistungen abrechnen.

Im Rahmen der Sachleistung durften ambulante Pflegedienste gegenüber der Pflegekasse bislang nur die Aufwendungen für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Leistungen geltend machen. Seit Januar 2013 können sie nun auch die sogenannte häusliche Betreuung abrechnen. 

Zur häuslichen Betreuung gehören Leistungen wie beispielsweise Spaziergänge mit dem Pflegebedürftigen oder das Vorlesen aus einem Buch. Die Abrechnung mit der Pflegekasse erfolgt in Form von Leistungskomplexen. Ihren Kunden müssen ambulante Pflegedienste in Zukunft anbieten, dass die erbrachten Leistungen auch mittels Stundensätzen anhand der tatsächlich aufgewendeten Zeit abgerechnet werden können. 

Die Mindestpflegezeiten ändern sich.

Damit die Pflegekasse Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, müssen sich die Pflegezeiten, die die Pflegeperson leistet, auf mindestens 14 Stunden pro Woche belaufen. Bislang war es dabei so, dass sich die Mindestpflegezeit auf eine pflegbedürftige Person bezog.

Die Mindestpflegezeit war somit erst dann erfüllt, wenn eine Person entsprechend lange gepflegt wurde. Ab dem 01. Januar 2013 muss die Mindestpflegezeit nun nicht mehr nur bei einer pflegebedürftigen Person erreicht werden, sondern sie kann auch durch das Zusammenzählen der Pflegezeiten bei mehreren Pflegebedürftigen erfüllt werden. 

Pflegekassen müssen bei zu langer Bearbeitung eine Strafe zahlen.

Werden Leistungen der Pflegeversicherung beantragt, haben die Pflegekassen fünf Wochen lang Zeit, um die Begutachtung durchzuführen und einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu erstellen. Nimmt die Bearbeitung mehr Zeit in Anspruch, wird für jede angefangene Woche, die die Fünf-Wochen-Frist überschreitet, eine Strafe von 70 Euro fällig. 

Sobald feststeht, um wie viel die zulässige Bearbeitungszeit überzogen wurde, können Versicherte die Strafzahlung verlangen. Dabei sind die Pflegekassen schon seit dem 30. Oktober 2012 dazu verpflichtet, die Strafe zu bezahlen. Ebenfalls seit dem 30. Oktober 2012 gilt, dass Pflegekassen innerhalb von zwei Wochen einen Termin anbieten müssen, wenn ein Versicherter eine Beratung beantragt. 

Kann die Pflegekasse die Beratung innerhalb dieser Frist nicht selbst durchführen, hat sie als Alternative aber auch die Möglichkeit, einen Gutschein auszugeben, durch den der Versicherte die Beratung bei einer anderen Einrichtung in Anspruch nehmen kann. 

Pflege-Wohngemeinschaften erhalten finanzielle Unterstützung.

Viele Pflegebedürftige würden gerne eine Wohngemeinschaft gründen, aber häufig mangelt es an geeigneten Räumlichkeiten. Bereits seit dem 30. Oktober 2012 beteiligen sich die Pflegekassen mit einer Einmalzahlung von 2.500 Euro pro Bewohner an den Kosten für den Umbau einer vorhandenen Wohnung in eine Wohnung, die den Bedürfnissen einer Pflege-Wohngemeinschaft gerecht wird. 

Pro Wohngemeinschaft ist die Finanzierung aber auf 10.000 Euro begrenzt. Leben in der Wohngemeinschaft mindestens drei Pflegebedürftige zusammen, die mindestens Pflegestufe I haben, bezahlen die Pflegekassen zusätzlich zu den anderen Leistungen pro Bewohner 200 Euro monatlich für die Finanzierung einer Präsenzkraft. Eine solche Präsenzkraft kümmert sich um pflegerische, organisatorische und hauswirtschaftliche Aufgaben.   

Eine private Pflege-Tagegeldversicherung wird staatlich bezuschusst.

Wer nach dem 01. Januar 2013 eine private Pflege-Tagegeldversicherung abschließt, erhält für seine Versicherung einen staatlichen Zuschuss von 60 Euro jährlich. 

Voraussetzung dafür ist aber, dass der Versicherte pro Jahr mindestens 120 Euro in die Versicherung einzahlt. Außerdem muss es sich um eine Versicherung handeln, die jeder Interessierte ohne Gesundheitsprüfung abschließen kann. 

Mehr Tipps, Anleitungen und Informationen zur Pflege & Hilfe:

 

Thema: Änderungen Gesundheit und Pflege in 2013

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


pflege99

Autoren Profil:
FB/Twitter
Letzte Artikel von Autoren Profil: (Alle anzeigen)

Kommentar verfassen