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Haushaltshilfe
Haushaltsnahes Beschaeftigungsverhaeltnis E-Mail

Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis 

 

Immer mehr Haushalte spielen mit dem Gedanken oder sind bereits darauf angewiesen, eine Haushaltshilfe zu beschäftigen, um Arbeit, Familie und Privatleben unter einen Hut zu bekommen. Das Schlüsselwort im Zusammenhang mit einer Haushaltshilfe und der Steuer lautet haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis. Die Leistungen, die in engem Zusammenhang mit dem Haushalt stehen, können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

 

 

Entscheidend dafür, wie die haushaltsnahe Dienstleistung aus steuerlicher Sicht bewertet wird und welche steuerlichen Vergünstigungen dafür vorgesehen sind, ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses. Ist die Haushaltshilfe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, dem sogenannten Minijob angestellt, was in den meisten Fällen sicher auch der Fall sein wird, können maximal zehn Prozent der Kosten, bis zu einer Obergrenze von 5100 Euro, von der Steuerlast abgezogen werden, konkret werden also bis maximal 510 Euro jährlich berücksichtigt.

 

 

Allerdings setzt das natürlich voraus, dass die Haushaltshilfe auch gemeldet ist, und zwar in diesem Fall bei der Minijobzentrale. Besteht mit der Haushaltshilfe ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, können zwölf Prozent der Kosten von der Steuer abgesetzt werden. Die Obergrenze hierfür liegt bei 20.000 Euro, der Maximalbetrag für die Steuervergünstigung somit bei 2400 Euro. 

 

 

 

Tätigkeit der Haushaltshilfe 

 

Allerdings stellt sch oft die Frage, wann es sich überhaupt um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis handelt. Grundsätzlich ist dies immer dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Haushaltshilfe in engem Zusammenhang mit dem Haushalt steht, sie also beispielsweise vor Ort Mahlzeiten zubereitet, die Wohnung reinigt, Gartenarbeiten verrichtet oder Personen pflegt oder betreut, die in diesem Haushalt leben. Aber die steuerlichen Vergünstigungen gelten nur für außenstehende Personen. 

 

 

Für Familienangehörige, nahe Verwandte und auch nicht verheiratete Partner , die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, gelten die sogenannten familienrechtlichen Verpflichtungen, was bedeutet, vereinfacht gesagt, dass der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass Hilfe innerhalb der Familie selbstverständlich, aber dabei aus steuerrechtlicher Sicht nicht von Bedeutung ist.

 

 


 
Pflegehilfe für den Haushalt Beantragung E-Mail

Haushaltshilfe

 

Eine Haushaltshilfe kann eine Hilfskraft sein, die man selber in seinem privaten Haushalt eingestellt hat, damit einem mit der Hausarbeit, wie putzen, kochen, einkaufen ect. Etwas abgenommen wird. Doch es gibt noch eine andere Variante der Haushaltshilfe.

 

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Nämlich die Haushaltshilfe, die in Deutschland von der Sozialversicherung berufen wird in Haushalten einzugreifen, in denen ein Familienmitglied, meistens, die Frau oder Mutter, schwer erkrankt oder Pflegebedürftig ist.

 

 

Dies ist eine soziale Dienstleistung, die von der gesetzlichen Krankenkasse oder der gesetzlichen Rentenversicherung in Leben gerufen wird. Diese Haushaltshilfe verrichtet alle Tätigkeiten, die zur Führung eines Haushaltes in Betracht gezogen werden. Doch nicht nur Reinigung und Kochen gehören dazu, sonder zum Beispiel auch die Kinderbetreuung. Die Leistungen sind auf den Hilfebedarf des Bedürftigen abgestimmt und hängen auch von der Art der Versicherung des Bedürftigen ab.

 

Weiterführende Vorlagen, Ratgeber und Tipps:

 

Checkliste und Infos über Dienstleistungen im Haushalt

 

 


 

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