Fragen und Antworten zur Krankenversicherung der Rentner

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur „Krankenversicherung der Rentner“

Rentner, die eine gesetzliche Rente beziehen, sind grundsätzlich in der sogenannten Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, versichert. Die KVdR ist eine eigenständige Form der Krankenversicherung, Träger sind die gesetzlichen Krankenkassen.

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Allerdings müssen für eine Pflichtmitgliedschaft bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, kann der Rentner freiwilliges Mitglied der KVdR werden oder seine private Krankenversicherung beibehalten.

 

Die folgende Übersicht stellt die wichtigsten Fragen und Antworten zur „Krankenversicherung der Rentner“ zusammen:

 

Wer ist als Pflichtmitglied in der KVdR versichert?

Prinzipiell ist ein Rentner, der eine gesetzliche Rente bekommt, in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner krankenversichert. Eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Demnach muss der Rentner mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte seiner berufstätigen Zeit Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein. War der Rentner also beispielsweise 40 Jahre lang angestellter Arbeitnehmer, muss er in den zweiten 20 Jahren seiner Erwerbstätigkeit zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein.

Bei diesem Beispiel wären dies 18 Jahre. Ob er dabei ein Pflichtmitglied oder ein freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse war, spielt keine Rolle. Zeiten, in denen der Rentner familienversichert war, werden ebenfalls auf die Mindestversicherungszeit angerechnet.

Gleiches gilt für die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse der ehemaligen DDR und in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung, wenn es sich um ein Land handelt, das zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört oder mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht.

Bei den meisten Rentnern, die selbst oder deren Ehepartner als angestellte Arbeitnehmer tätig waren und die nun ihre gesetzliche Altersrente beziehen, ist die Mindestversicherungszeit aber erfüllt und eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR damit möglich.

 

Kann sich ein Rentner von der Versicherungspflicht in der KVdR befreien lassen?

Bezieht ein Rentner eine gesetzliche Rente und müsste er wegen dieses Bezugs eigentlich Mitglied der KVdR werden, hat er die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Ist der Rentner beispielsweise privat krankenversichert und hat einen Beihilfeanspruch, kann er seine private Krankenversicherung auch als Rentenbezieher fortsetzen. In diesem Fall muss er allerdings innerhalb von drei Monaten bei einer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht stellen.

Durch den Eintritt in den Ruhestand können sich Änderungen ergeben, was den Anspruch auf Beihilfe angeht. Ist dies der Fall, kann der Rentner seinen privaten Krankenversicherungstarif innerhalb von sechs Monaten anpassen lassen. Eine erneute Gesundheitsprüfung findet dabei nicht statt.

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Viele Rentner denken in diesem Zuge über einen Wechsel in den Basistarif oder in den Standardtarif für Rentner nach. Vor einem Wechsel in den Standardtarif ist es jedoch ratsam, zu prüfen, ob die Kosten für den derzeitigen oder einen vergleichbaren Tarif nicht gesenkt werden können, indem einzelne Leistungen gestrichen oder eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wird.

Zudem sollte der Rentner sehr gut überlegen, ob er sich tatsächlich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner befreien lassen möchte. In aller Regel lässt sich diese Entscheidung nämlich nicht mehr rückgängig machen und eine spätere Rückkehr zur gesetzlichen Krankenversicherung ist nahezu unmöglich.

 

Wann kann ein Rentner freiwilliges Mitglied der KVdR werden?

Kommt für den Rentner eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner nicht in Frage, weil bei ihm die Mindestversicherungszeit nicht erfüllt ist, kann er sich als freiwilliges Mitglied der KVdR versichern.

Früher mussten aber auch hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So musste der Rentner beispielsweise in den vergangenen fünf Jahren mindestens 24 Monate lang gesetzlich krankenversichert oder mindestens ein Jahr lang Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein.

Wichtig zu wissen für Selbstständige ist, dass sich durch die Beantragung einer gesetzlichen Rente nicht automatisch auch eine Krankenversicherungspflicht ergibt. Stattdessen gilt, dass die bisherige Krankenversicherung Vorrang hat und deshalb bestehen bleibt.

Allerdings gilt dies nur für Rentner, die hauptberuflich selbstständig tätig waren. Rentner, die ihre selbstständige Tätigkeit nur als Nebenjob ausgeübt haben oder ausüben, sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Wie hoch sind die Beiträge für die KVdR?

Der Beitrag für die KVdR bemisst sich nach dem allgemeinen Beitragssatz. Derzeit liegt dieser Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Für die Beitragshöhe werden die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge und ein eventuelles Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. Die Höchstgrenze für die Beitragsermittlung liegt bei 4.125 Euro pro Monat.

Dabei übernimmt der Rentenversicherungsträger den halben Beitrag aus der gesetzlichen Rente und führt den Versicherungsbeitrag direkt an die Krankenkasse ab. Den Versicherungsbeitrag für die gesetzliche Rente teilen sich also der Rentner und der Rentenversicherungsträger je zur Hälfte.

Erhält der Rentner neben der gesetzlichen Rente Versorgungsbezüge oder erzielt er ein Arbeitskommen, muss er die Beiträge für diese Einkünfte selbst in voller Höhe übernehmen.

Ist der Rentner freiwillig in der KVdR versichert, werden bei der Bemessung der Beitragshöhe auch Zinsen, Mieteinnahmen und andere Einnahmen, die der Beitragspflicht unterliegen, berücksichtigt. Den Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, der bislang auf beitragspflichtige Einnahmen erhoben wurde, gibt es inzwischen nicht mehr.

Der allgemeine Beitragssatz ist dadurch also gesunken. Allerdings haben die Krankenkassen jetzt die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag zu erheben, der kassenindividuell festgelegt werden kann. Diesen Zusatzbeitrag trägt der Rentner alleine. Den neuen Zusatzbeitrag müssen Rentner ab dem 01. März 2015 bezahlen.

Ändert sich künftig die Höhe des Zusatzbeitrags, weil die jeweilige gesetzliche Krankenkasse den Beitrag neu erhebt, erhöht oder senkt, tritt der neue Satz für Rentner jeweils nach einer Übergangszeit von zwei Monaten in Kraft.

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