Anmeldung Minijobs im Privathaushalt

Übersicht: Anmeldung eines Minijobs im Privathaushalt („Haushaltscheck“) 

Um dem entgegenzuwirken, dass Haushaltshilfen in Privathaushalten ohne Anmeldung beschäftigt werden, hat der Gesetzgeber besondere Maßnahmen ergriffen, wozu insbesondere gehört, dass der Arbeitgeber von steuerlichen Vergünstigungen profitiert und die Haushaltshilfe zeitgleich abgesichert ist. 

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Voraussetzung dafür, dass von einem Minijob im Privathaushalt gesprochen wird, ist, dass die Haushaltshilfe die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen übernimmt.

Hierunter fallen alle die Tätigkeiten, die ansonsten von den Mitgliedern des Privathaushaltes durchgeführt werden würden, also beispielsweise das Einkaufen, das Aufräumen und Putzen, das Kochen und Abwaschen, das Waschen und Bügeln der Wäsche oder auch die Betreuung von Kindern, Kranken oder älteren Personen.

Aber wie erfolgt die Anmeldung, was hat es mit dem sogenannten Haushaltscheck auf sich und welche Auswirkungen hat die Anmeldung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Hier dazu eine Übersicht:

•  Das Haushaltscheckverfahren     

Die Anmeldung des Minijobs in einem Privathaushalt erfolgt durch das Haushaltscheckverfahren. Hierbei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, für das ein einseitiges Formular ausgefüllt werden muss, wobei dieses Formular als Haushaltscheck bezeichnet wird. Mithilfe dieses Vordrucks wird der Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung angemeldet. 

Das Formular wird vom Arbeitgeber ausgefüllt und von ihm und dem Arbeitnehmer unterschrieben an die Minijob-Zentrale zurückgeschickt. Diese berechnet die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und meldet den Arbeitnehmer bei der Unfallversicherung an. Zeitgleich ermächtigt der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale mit dem Formular zur Einziehung der Beiträge, die jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli fällig werden.

• Kosten und Steuern für die Haushaltshilfe     

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber bei der Beschäftigung einer Haushaltshilfe niedrigere Pauschalbeiträge bezahlen. Dabei belaufen sich die Abgaben auf jeweils 5 Prozent für die Renten- und Krankenversicherung, 0,67 Prozent für Umlagen zur Arbeitgeberversicherung, 1,6 Prozent für die Unfallversicherung sowie unter Umständen 2 Prozent Pauschalsteuer. 

Diese beinhaltet die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag, wird allerdings nur dann fällig, wenn keine Lohnsteuerkarte vorliegt. Für den Arbeitgeber ergibt sich neben den niedrigeren Abgaben und der Tatsache, dass die Minijob-Zentrale alle organisatorischen Aufgaben übernimmt, der Vorteil, dass er die Kosten für die Haushaltshilfe steuerlich geltend machen kann.

Dabei liegen die Höchstgrenzen bei 20 Prozent, das bedeutet, der Arbeitgeber kann maximal 510 Euro pro Jahr absetzen.

• Versicherungsschutz für die Haushaltshilfe       

Für den Minijobber ergibt sich als wichtigster Vorteil, dass er abgesichert ist. Im Rahmen der Unfallversicherung beispielsweise bezieht sich der Versicherungsschutz auf alle hauswirtschaftlichen Tätigkeiten, die Wege, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit zurückgelegt werden sowie auf die Arbeitswege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 

Dabei fallen für die Haushaltshilfe grundsätzlich keine Kosten an, das bedeutet, Brutto- und Nettolohn sind identisch. Allerdings kann vereinbart werden, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer in Höhe von 2 Prozent vom Lohn der Haushaltshilfe, der maximal 400 Euro pro Monat betragen darf, einbehält.

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Thema: Anmeldung eines Minijobs im Privathaushalt

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